Einreisepapiere, Gesundheitszeugnis, Reisebestimmungen

Ein weiterer wichtiger Punkt der Vorbereitung aller Reisen mit Hund ist die Beschaffung der nötigen Papiere. Im Zuge der europäischen Gemeinschaft werden die Einreisebedingungen in viele Länder derzeit überprüft und verändert. Daher empfiehlt es sich unabhängig von den hier geschilderten Formalitäten evt. noch einmal bei der Botschaft bzw. dem Fremdenverkehrsamt des betreffenden Einreiselandes nachzufragen.

Alle Fremdenverkehrsämter auf einen Blick unter: http://www.fremdenverkehrsamt.com/

Zunächst bemühen Sie sich bitte um alle geforderten Impfungen für Ihren Hunde, wenn Sie das, wie man es erwarten sollte, nicht schon längst getan haben. Ab Mitte des Jahres benötigen alle Tiere den neuen Heimtierpass und eine eindeutige Kennzeichnung, in der Regel also den Microchip.

Zusammenfassung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen zum neuen Heimtierpass

Ab 3. Juli gelten in der EU weitgehend einheitliche Bestimmungen für das Reisen mit Haustieren. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen, muss dann ein neuer, einheitlich gestalteter Ausweis mitgeführt werden.

In dem blauen Heimtierpass mit dem europäischen Sternenbanner wird, neben den Angaben zum Tier und Besitzer, die gültige Tollwutimpfung tierärztlich bescheinigt. Sie wird von den EU-Mitgliedsstaaten als einzige Impfung für die Einreise verlangt und muss mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor Grenzübertritt durchgeführt worden sein. Erforderlich ist außerdem, dass Hund, Katze und Frettchen mit einem Mikrochip oder - übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 - durch Tätowierung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungsnummer muss ebenfalls im Ausweis eingetragen werden.

Irland, Schweden, und das Vereinigte Königreich dürfen darüber hinaus für eine Übergangszeit von mindestens fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Fuchsbandwurm- und Zeckenbefall beibehalten. Der EU-Heimtierpass wird von den niedergelassenen Tierärzten ausgestellt, die für diesen amtlichen Vorgang von den zuständigen Behörden ermächtigt worden sind. Ab Juni steht der neue Ausweis in den Tierarztpraxen zur Verfügung. Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU.

Übergangsregelungen:

Trotz des neuen Pflichtausweises besteht kein Grund zur Panik. Zwar werden ab 3. Juli nur noch die neuen Ausweise ausgestellt, aber die EU-Kommission hat Übergangsregelungen geschaffen: Wer eine Reise gemeinsam mit dem Vierbeiner vor dem 3. Juli geplant hat, der kann die Tollwutimpfung unbesorgt in den bislang gültigen, Internationalen Impfpass eintragen lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Tollwutimpfschutz noch über den 3. Juli hinaus gültig ist. Wichtig ist nur, dass die Angaben zum Tier und Besitzer vollständig sind, die Tiere einen Mikrochip tragen oder tätowiert sind und die Kennzeichnungsnummer eingetragen ist. Erst wenn der Besitzer wechselt oder der Impfschutz abgelaufen ist, also spätestens nach zwölf Monaten, verliert der gelbe Impfpass seine Gültigkeit.

Der Verband für das Deutsche Hundewesen schreibt derzeit Folgendes über die Reisebestimmungen:

Europäisches Parlament erlässt neue Verordnung

International agierende Hundefreunde aufgepasst: Ab dem 3. Juli 2004 muss bei Hunden, die aus bestimmten Drittländern in ein EU-Mitgliedsland importiert werden, eine Titrierung nachgewiesen werden. Aufgrund gesetzlich festgelegter Fristen bedeutet dies, dass Hunde frühestens im Alter von sieben Monaten auf die Reise gehen. Dies legt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats fest. Die Liste der Drittländer, die von dieser neuen Regelung ausgenommen sein werden, ist zurzeit in Arbeit.

Die Bedingungen für die Verbringung aus Drittländern sind klar formuliert: Hunde, die aus einem der folgenden Länder stammen :

Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikan oder Länder, die auf der noch in Arbeit befindlichen Liste genannt werden und in ein EU-Mitgliedsland (ausgenommen Schweden, Irland, Vereinigtes Königreich) eingeführt werden sollen, müssen über eine Kennzeichnung (Tätowierung oder Transponder) verfügen. Ferner ist ein Ausweis erforderlich, der eine gültige Tollwutimpfung nachweist.

Schweden, Irland, Vereinigtes Königreich

Geht die Reise von einem Drittland aus nach Schweden, Irland oder in das Vereinigte Königreich, gelten zusätzliche Bestimmungen: Für eine Übergangszeit von fünf Jahren (ab dem 3. Juli 2004) gilt für den Import von Hunden folgende Regelung:

Hunde müssen eine eindeutige Kennzeichnung haben, es muss ein Ausweis mitgeführt werden, der eine Titrierung von Antikörpern nachweist. Hunde müssen älter als drei Monate sein und somit das für eine Impfung erforderliche Alter erreicht haben

Sonderregelungen

Bei einem Import aus einem anderen Drittland als den oben genannten, tritt eine Sonderregelung in Kraft. Abgesehen von Kennzeichnung und Tollwut-Impfung ist eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor Reiseantritt vorgenommen hat, erforderlich. Bei Importen nach Schweden, Irland und ins Vereinigte Königreich kann unter bestimmten Bedingungen zusätzlich eine Quarantäne erforderlich werden.

Der Import von Hunden, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, ist möglich, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist. Aufgrund der festgelegten Fristen ergibt sich hieraus jedoch ganz klar, dass ein Import von Hunden unter sieben Monaten in ein EU-Mitgliedsland überhaupt nicht möglich ist.

Verordnung (EG) Nr. 592/2004 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren unter der Internetadresse:
http://www.vdh.de/media/pdf/EU_VerordnungNr.592_2004.pdf

Quelle: www.vdh.de

Anmerkung der Autorin: Die erwähnte Regelung der Reisebestimmungen zum 3.Juli 2004 kommt evt. doch erst zum Oktober oder Dezember dieses Jahres, wie verschiedene Quellen verlautbaren.

Dazu weiter im Text des VDH:

Durchführungsbestimmungen für Hunde aus Drittländern erlassen

Inzwischen wurden die hierfür erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen. Außerdem ereilte uns der Hinweis, dass sich die Leiter der Veterinärdienste momentan für eine Fristverschiebung auf den 1. Oktober 2004 einsetzen. Solange dieses Bestreben jedoch nicht spruchreif ist, müssen sich Hundehalter auf Änderungen des Reiseverkehrs ab 3. Juli 2004 einstellen. Wir werden Sie aktuell über die weitere Entwicklung informieren.

Die erste wichtige Änderung besteht darin, dass höchstens fünf Heimtiere, die eine Person begleiten und nicht für den Verkauf bestimmt sind, die Sonderregelungen des Reiseverkehrs in Anspruch nehmen können. Die aktuelle Tollwutsituation im Herkunfts-Drittland und des Bestimmungs-Mitgliedsstaates (Einreise-Land) bestimmen die Anforderungen an den Gesundheitsstatus des Tieres. Für Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gilt für eine Übergangszeit von fünf Jahren ein verschärftes Reglement, weil diese Länder als tollwutfrei gelten. Hundehalter die diese Reiseziele anvisieren, müssen einen speziellen Nachweis über den Impfschutz ihres Tieres erbringen und antiparasitäre Behandlungen nachweisen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: www.defra.gov.uk (für das Vereinigte Königreich) und www.sjv.se (für Schweden).

Gelistete Drittländer

Wer Hunde, Katzen oder Frettchen aus Drittländern (siehe Liste) in andere EU-Mitgliedsstaaten als Irland, Schweden oder das Vereinigte Königreich einführt, unterliegt folgenden Bestimmungen:

Nicht gelistete Drittländer

Reist das Tier aus einem nicht gelisteten Drittland ein – hierzu gehören alle Länder, in denen die Tollwutsituation unklar oder bedenklich ist -, ist eine zusätzliche Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut erforderlich. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einreise von einem bevollmächtigten Tierarzt vorgenommen werden.

Ausgenommen von der Drei-Monats-Frist sind Tiere, die aus der Europäischen Union stammen und nach einem Aufenthalt in einem nicht gelisteten Drittland wieder eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt und im Heimtierausweis dokumentiert wurde.

Die Erfüllung der Einreiseanforderungen wird mittels eines Formulars nachgewiesen. Außerdem muss der Tierhalter Belegdokumente wie Impfausweis oder den Nachweis über eine Blutuntersuchung mit sich führen.

Übergangsmaßnahmen

Da sich eine komplette Umstellung der Einreisebedingungen nicht von heute auf morgen bewirken lässt, gelten vorerst bestimmte Übergangsmaßnahmen. So können bisher vorgeschriebene Impfzeugnisse und Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn

Weitere Informationen erteilt: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, E-Mail: 324@bmvel.bund.de, Telefon: 0228/529-0, Fax: 0228/5294401.

Liste der Drittländer:
Andorra
Kroatien
Schweiz
Jamaika
Island
Japan
Liechtenstein
St. Kitts und Nevis
Monaco
Kaimaninseln
Norwegen
Montserrat
San Marino
Mauritius
Vatikanstadt
Neukaledonien
Vanuatu

Antigua und Barbuda
Französisch-Polynesien
Niederländische Antillen
St. Pierre und Miquelon
Australien
Singapur
Aruba
St. Helena
Barbados
Vereinigte Staaten von Amerika
Bahrain
St. Vincent und die Grenadinen
Bermuda
Kanada Wallis und Futuna
Fidschi Mayotte
Falklandinseln
Ascension
Neuseeland

Cairn Terrier "of Barnsley"
Katrin & Helga Sabisch
Zerbster Str. 5
06779 Raguhn
Tel. 034906- 20426
http://www.cairn-terrier.net/
E-mail: info[at]cairn-terrier.net

© Katrin Sabisch

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